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für die Haltung des Rot- und Damwildes sowie anderer Wildwiederkäuer
in landwirtschaftlichen Betrieben
Dr. Miroslav Vodnansky
Institut für Wildbiologie, Veterinärmedizinische Universität
in Wien
1. Einführung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
es sich bei den in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Wildwiederkäuern
keinesfalls um domestizierte Tiere handelt, sondern um ein an Gehegehaltung
eingewöhntes Wild. Die besonderen Ansprüche dieser Tiere an ihre
Umwelt müssen unbedingt berücksichtigt werden.
2. Gehege
2.1 Gehegestandort
- Der Gehegestandort muss so gewählt werden, dass vor allem die Anforderungen
der gehaltenen Tiere an einen ausreichenden Wetter- und Störungsschutz
gewährleistet werden können.
- Der Gehegeboden muss ausreichend fest sein. Extrem feuchte (morastige) Standorte
sind aus hygienischen Gründen ungeeignet.
- Im Gehege muss in der Vegetationsperiode natürliche Äsung vorhanden
sein. Standorte ohne einen entsprechenden Grünaufwuchs sind für
die Haltung des Dam- und Rotwildes sowie auch anderer Wildwiederkäuer
ungeeignet.
- Bei der Anlage des Geheges soll womöglich durch Anlehnung an natürliche
Grenzlinien (Hecken, Böschungen) und die Schonung vorhandener Landschaftselemente
Rücksicht auf das Ökosystem genommen werden.
2.2. Gehegegröße und Tierbestand
- Die Mindestgröße eines Geheges beträgt 1 ha zusammenhängender
Fläche. Für das Rotwild muss die Gehegegröße mindestens
2 ha zusammenhängender Fläche betragen. Gehege mit gemeinsamer Haltung
von Rot- und Damwild (bzw. einer anderen Hirschart) sollen wenigstens 3 ha
aufweisen und so angelegt sein, dass beide Tierarten sich optisch voneinander
trennen können. Eine besondere Bedeutung kommt der Gehegestruktur zu.
Bei den Gehegen mit ausreichend vorhandenen Landschaftselementen als optische
Barriere ist der Flächenbedarf geringer als bei strukturarmen Gehegen.
- Die Gehege sollen sich aus wenigstens 2 Koppeln zusammensetzen. Anderenfalls
muss zumindest die Möglichkeit deren Unterteilung jederzeit bestehen,
um bei Bedarf bestimmte Pflegemaßnahme wie z.B. Düngung oder Mahd,
durchführen zu können bzw. eine Überweidung zu vermeiden. Die
Mindestgröße einer Koppel beträgt beim Damwild 0,25 ha und
beim Rotwild 0,5 ha.
- Das Dam- und Rotwild sowie auch das Sikawild bzw. Mufflon sind im Sozialverband
lebende Tierarten. Der Tierbesatz in einem Gehege muss deshalb bei jeder von
diesen Arten mindestens 4 Stück, davon 1 männliches und 3 weibliche,
betragen. Die isolierte Haltung einzelner Tiere ist unzulässig, es sei
denn, es handelt sich dabei um eine zeitlich begrenzte Maßnahme vor
allem aufgrund einer Erkrankung oder bei einer erhöhten Verletzungsgefahr
(z.B. in der Brunft). Ebenfalls angekaufte oder zum Verkauf bestimmte Tiere
können über eine bestimmte Zeit getrennt gehalten werden.
- Der Tierbesatz kann nur so hoch sein, dass sich die Tiere in der Vegetationsperiode
vorrangig von dem vorhandenen Grünaufwuchs ernähren können.
Auch bei den besten Weideverhältnissen und einer ganzjährigen Zufütterung
soll die Besatzdichte nicht höher als 10 Stück Damwild oder 5 Stück
Rotwild je 1 ha Fläche sein. Diese Zahlenangaben beziehen sich auf die
adulten Tiere. Werden in einem Gehege mehrere Wildtierarten gemeinsam gehalten,
muss ihre Besatzdichte entsprechend geringer sein, damit sie sich nicht gegenseitig
stören. Auch hier spielt die Gehegestruktur eine wichtige Rolle.
2.3 Gehegeeinzäunungen
- Die
äußere Umzäunung muss so beschaffen sein, dass sie die Gehegefläche
deutlich abgrenzt, das Auskommen der Tiere einschließlich der kleinen
Kälber verhindert und einen sicheren Schutz vor dem Eindringen anderer
Tiere, insbesondere der Hunde, bietet.
- Die erforderliche Mindesthöhe der Außenzäune beträgt beim
Dam- und Sikawild bzw. Mufflon je nach Geländeausformung 1,80 bis 2,0
m. Beim Rotwild wird mindestens 2 m hohes Zaungeflecht benötigt.
Die Einzäunung muss ausreichend stabil und zudem auch am Boden gut befestigt
sein, um das Unterschlüpfen der Tiere zu verhindern. Für Innenzäune
genügt ein einfacheres Knotengeflecht mit 1,60 m Höhe.
- Sowohl die Außen- wie auch die Innenzäune müssen für
die Tiere deutlich sichtbar sein, um Verletzungen durch das Anfliehen des
Zaunes bei panikartigen Reaktionen zu verhindern. Besonders wichtig ist eine
deutliche Verblendung des Zaunes in den Gehegeecken.
- Im Gehege sollen durch die Einzäunungen keine spitzen Ecken entstehen,
in welche die schwachen Tiere von den aggressiven Individuen abgedrängt
und wo sie verletzt werden können.
2.4. Witterungs- und Sichtschutz
- Die Schaffung von Sicht- und Witterungsschutzeinrichtungen ist erforderlich,
wenn natürliche Schutzmöglichkeiten durch Sträucher und Bäume
im Gehege nicht ausreichend vorhanden sind. Der Sichtschutz ist nicht nur
nach außen, sondern auch innerhalb des Geheges notwendig, damit sich
die Tiere untereinander optisch separieren können.
- Die Unterstände müssen überdacht und von der Wetterseite
geschützt sein. Sie sollen den Tieren zu dem Witterungsschutz auch ein
ausreichendes Sicherheitsgefühl bieten. Deshalb sind sie an einem ruhigen
Standort so hinzustellen, dass die offene Seite zum Gehege und dem möglichen
Betreuerzugang ausgerichtet ist. Der Boden im Bereich der Unterstände
muss ausreichend befestigt sein.
- Während der Setzzeit muss im Gehege zumindest auf Teilflächen
ein höherer Aufwuchs (mindestens 30 cm) vorhanden sein, um den von den
Müttern abgelegten Kälbern eine Deckung und Witterungsschutz zu
gewähren.
2.5 Sicherstellung der Schalenabnutzung
- Ist durch die natürliche Bodenbeschaffenheit ein artgerechter Schalenabrieb
nicht gesichert, so ist dieser durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Befestigung
der Futterplätze, zu gewährleisten.
2.6 Suhlen
- In Rotwildgehegen müssen die für Körperpflege und Thermoregulation
wichtigen Suhlmöglichkeiten vorhanden sein.
3. Betreuung der Tiere
3.1. Fütterung
- Bei der Haltung der Tiere in den Gehegen ist eine Fütterung zumindest
während der vegetationsarmen Zeit unerlässlich. Bei den höheren
Besatzdichten, wenn das natürliche Nahrungsangebot in der entsprechenden
Menge und Qualität auch in der Vegetationsperiode nicht ausreichend ist,
sind ganzjährige Futtervorlagen notwendig.
- Das vorgelegte Futter muss den physiologischen Anforderungen der Wiederkäuer
entsprechen. Verdorbene bzw. minderwertige Futtermittel sind für die
Fütterung der Wildtiere grundsätzlich ungeeignet.
- Die Futterstellen sind auf wettergeschützten Flächen anzulegen,
die von den Tieren sowie auch vom Betreuungspersonal leicht erreichbar sind.
Wegen der besseren Reinigung und Vermeidung einer zu leichten Übertragung
der Parasiten muss der Boden im Fütterungsbereich ausreichend befestigt
sein.
- Die Anzahl der Größe der Fütterungseinrichtungen (Heuraufen,
Futtertröge, Futtertische) richtet sich nach dem Tierbestand und der
Fütterungstechnik. Wichtig ist, dass alle Tiere (auch die rangniedrigeren)
an die Nahrung gelangen können. Bei Mahlzeitenfütterung, z.B. 1
oder 2 x pro Tag, müssen die Fütterungseinrichtungen so dimensioniert
sein, dass alle Tiere gleichzeitig das Futter aufnehmen können. Um das
Abdrängen der schwächeren Tiere vom Futterplatz zu verhindern, soll
das Futter auf mehrere Futtertische oder Tröge aufgeteilt werden. Für
Kälber sollen separate Fütterungsmöglichkeiten (Kälberställe)
vorgesehen werden.
- Die Futtervorlagen müssen dem Bedarf entsprechend regelmäßig
und in ausreichenden Mengen erfolgen. Bei den leicht verderblichen Futtermitteln,
wie z.B. Silagen, sind die unverbrauchten Reste von der letzten Fütterung
zu entfernen.
- Fütterungseinrichtungen mit einer Vorratsfütterung, wie z.B. Heuraufen
und Futterautomaten, müssen durch eine Überdachung vor dem Regen
geschützt werden, um das Verderben des Futters oder eine Minderung dessen
Qualität zu verhindern.
- Für die Sauberhaltung der Fütterungseinrichtungen sowie des Fütterungsstandortes
ist zu sorgen. Alte Futterreste sowie jedes verdorbenes Futter muss entfernt
werden.
- Im Gehege muss sauberes Wasser dem Wild jederzeit und in ausreichender Menge
zur Verfügung stehen. Sofern eine natürliche, für die Tiere
leicht erreichbare Wasserquelle nicht vorhanden ist, sind künstliche
Vorratstränken bereitzustellen. Diese müssen so befestigt sein,
dass sie nicht leicht umgestoßen werden können. Für die Sauberhaltung
der Tränken ist zu sorgen.
3.2. Gehegebuch
- Für ein richtiges Herdenmanagement ist das Führen eines Gehegebuches
sehr nützlich, in dem Bestandsveränderungen sowie besondere Vorkommnisse
(Zu- und Abgang von Tieren, deren Herkunft, Verluste, Erkrankungen, tierärztliche
Behandlungen usw.) festgehalten werden.
3.3. Absetzen des Geweihs
- Bei den Hirschen hat ein generelles Absetzen der Geweihe sowohl während
des Kolbenwachtstums wie auch nach dem Fegen zu unterbleiben. Eine Ausnahme
gilt, wenn im Einzelfall der Eingriff nach tieräztlicher Indikation geboten
oder für die vorgesehene Nutzung der Tiere unerlässlich ist. Die
tierärztliche Indikation zum Geweihabsetzen beschränkt sich auf
bestimmte Situationen, wie z.B. Transport der Tiere, gleichzeitiges Zusammenbringen
von mehreren gleichrangigen Hirschen in ein Gehege und bei den zum aggressiven
Verhalten neigenden Hirschen.
3.4 Gehegekontrolle
- Es muss sichergestellt sein, dass das Gehege vom Besitzer oder einer von
ihm beauftragten Person regelmäßig kontrolliert wird.
4. Fang und Transport der Tiere
4.1. Einfangen der Tiere
- Jedes Einfangen der Tiere muss unter Vermeidung einer unnötig hohen
Stressbelastung und mit Minimierung der Verletzungsgefahr sowohl für
die zum Einfangen bestimmten Individuen wie auch für den gesamten Tierbestand
erfolgen.
- Das Einfangen der Tiere im Gehege kann nur mit Hilfe der geeigneten Fangeinrichtungen
oder durch Immobilisation durchgeführt werden.
- Bei dem gleichzeitigen Einfangen einer größeren Anzahl der Tiere
und deren Zusammensperren in kleineren Räumen (Fangeinrichtung, Separationsgatter)
sind die geweihtragenden Hirsche nach Möglichkeiten entweder vor dem
Fangen oder möglichst rasch danach von anderen Tieren abzusondern, um
die Verletzungsgefahr möglichst gering zu halten.
- Die Immobilisation darf nur vom Tierarzt oder nach Absprache mit ihm auch
von anderen speziell ausgebildeten Personen durchgeführt werden. Es sind
dabei nur zugelassene Präparate in vorgeschriebenen Dosierungen zu verwenden.
Eine zu große Aufregung der Tiere vor und während der Immobilisation
ist womöglich zu vermeiden. Die unter dem Narkoseeinfluss befindlichen
Stücke dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.
- Hochträchtige Tiere sollen nicht immobilisiert werden, sofern eine
dringende tierärztliche Indikation nicht besteht.
- Geweihtragende Hirsche sind immobilisierten Tieren fernzuhalten, da die
Gefahr des Forkelns besteht.
4.2 Transport der Tiere
- Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Belastung der Tiere bei
den Transporten möglichst gering ist. Die Transportkisten müssen
stabil und der Tierart entsprechend groß sein. Die Transporte dürfen
nicht bei extremer Hitze oder Kälte durchgeführt werden.
- Voraussetzung für den Transport ist ein guter Allgemeinzustand der
Tiere. Immobilisierte Stücke dürfen erst nach dem Erwachen aus der
Narkose transportiert werden
- Hochträchtige Tiere sowie Hirsche mit Geweih im Bast dürfen nicht
transportiert werden.