Gesetze
Fleischhygiene und Schlachtung
Die Schlachtung von Farmwild unterliegt in Österreich strengen Hygienevorschriften. Die Präsentation von Dr. Christina Riedl mit dem Titel „Vom Gehege zum Kunden – Beachtenswertes bei der Vermarktung von Farmwildfleisch“ enthält wichtige Informationen, die die Schlachtung, veterinärmedizinische Untersuchung und amtliche Fleischuntersuchung anbelangen.
Gehegegenehmigung (Anzeige)
Zur Errichtung eines Wildgeheges ist gem. §25 des Tierschutzgesetzes 2004 lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erforderlich.
Wildtiere
25. (1) Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten– besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; Zu beachten ist jedoch, dass es forstrechtliche Bewilligungen hinsichtlich der Einzäunung von Wald (Rodungsbewilligung) sowie Wasserrechtliche und baurechtliche und eventuell naturschutzrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen gilt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen!
Rodung
Wenn im Gehege eine als Waldfläche ausgewiesene Fläche (siehe Katasterplan) eingezäunt werden soll, ist eine Rodungsbewilligung erforderlich. Auch wenn die Bäume nur dem natürlichem Einstand der Tiere dienen sollen und nicht gefällt werden, gilt dies als waldfremde Nutzung im Sinne des Forstgesetzes und es ist um Rodung bei der BH anzusuchen.
Tiertransport
Seit Jänner 2007 regelt die EU-Tiertransportverordnung europaweit einheitlich all jene Tiertransporte, die in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. zu kommerziellen Zwecken durchgeführt werden.
Lesen Sie hierzu die Broschüre des LFI