Gehegebewilligung
Zur Errichtung eines Wildgeheges ist gem. §25 des Tierschutzgesetzes 2004 lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erforderlich
Wildtiere
25. (1) Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten
– besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen
nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei
der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung
gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund
einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die
Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere
Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind;
Zu beachten ist jedoch, dass es forstrechtliche Bewilligungen hinsichtlich der Einzäunung von Wald (Rodungsbewilligung) sowie Wasserrechtliche und baurechtliche und eventuell naturschutzrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen gilt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen!